Widerruf

Informationspflicht nach Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen (FAGG)

Das Fernabsatz und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) wurde im Bundesgesetzblatt (BGBL I Nr. 33/2014) veröffentlicht und ist am 13. Juni 2014 in Kraft getreten. Aufgrund dessen können Kunden nun einen Vertrag mit dem Makler innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dieses Gesetz gilt sowohl für Interessenten als auch für Abgeber einer Immobilie als Konsumenten (Verbraucher). Dieses Gesetz wirkt sich auch auf Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern aus. Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder via Telefon, Internet, Brief und Email geschlossen werden, können vom Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nunmehr widerrufen werden.

Der Makler ist nun verpflichtet, seine Kunden über Ihre Rücktrittsrechte zu informieren. Als Verbraucher steht Ihnen das Recht zu, bei Abschluss des Maklervertrages außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag binnen 14 Tagen geltend zu machen. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie haben in diesem Falle also das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen und formlos Ihren Vertrag mit der Interimmobilia Schnitzer GmbH zu widerrufen. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, bitten wir Sie,

Interimmobilia Schnitzer GmbH / Universitätsstraße 21 / 9020 Klagenfurt / Tel: +43(0) 676 840 588 102 /

mittels eindeutiger Erklärung (z.B. postalisch oder per Email) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen. Sie können dafür das auf unserer Homepage downloadbare Musterwiderrufsformular verwenden, welches jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Im Falle eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.

Speziell für Interessenten eines Immobilienangebots kann diese Rücktrittsfrist jedoch hinderlich sein, da vermutlich nicht 14 Tage lang auf ein Angebot gewartet werden möchte. Daher gibt es die Möglichkeit auf das 14-tägige Rücktrittsrecht zu verzichten. Wenn der Makler also vor Ablauf dieser 14-tägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden sollte (z.B. durch Übermittlung von Detailinformationen oder Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert. Dadurch wird dem Makler ein sofortiges Tätig werden ermöglicht bzw. der Makler kann das Angebot dem Interessenten sofort übermitteln.

Im Falle des Verzichts Ihrer Widerrufsrechte bitten wir um klare Information darüber. Wenn Sie dem Verzicht zustimmen, können Ihnen weitere Informationen zu dem angefragten Vermittlungsobjekt unverzüglich übermittelt werden. Sollte kein vorzeitiges Tätig werden erwünscht sein, wird Interimmobilia in der Regel erst nach Ablauf von 14 Tagen tätig werden.

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