AGB
1. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Interimmobilia GmbH Schnitzer GmbH / FN 436427f / Universitätsstraße 21 C / 9020 Klagenfurt am Wörthersee / Tel: +43(0)676840588102 / email: / http://p579804.mittwaldserver.info. Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil aller von der Interimmobilia Schnitzer GmbH geschlossenen (Makler-)Verträge und sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sowie Bewertungen, Beurteilungen, Schätzungen und Vereinbarungen mit Geschäftspartnern (Auftraggebern) und gelten im Sinne der gesetzlichen Grundlagen durch Aufnahme des Geschäftsverkehrs als vereinbart. Als gesetzliche Grundlagen dienen u.a. die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV). Das Bundesgesetzblatt Nr. 297/1996 idF BGBL Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBL Nr. 262/1996 idF BGBL. Nr. 131/2004. Mit schriftlicher, persönlicher oder sonst wie immer gearteter Aufnahme eines Geschäftsverkehrs anerkennt der Auftraggeber diese AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten gelten nur, wenn sich die Interimmobilia Schnitzer GmbH mit Ihrer Geltung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Die Interimmobilia Schnitzer GmbH (im Folgenden kurz Interimmobilia genannt) ist als Immobilienmakler im Sinne des MaklerG tätig.
2. Begriff und Tätigkeit des Maklers
Makler ist, wer aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (z.B. Alleinvermittlungsauftrag, schlichter Vermittlungsauftrag, Suchauftrag/-anfrage, sonstiger Dienstleistungsauftrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. Ein Maklervertrag kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder schlüssig (z.B. durch Übersendung von Objektdaten, Plänen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins) erfolgen und gilt insbesondere mit widerspruchsloser Duldung der Tätigkeit von Interimmobilia durch den Auftraggeber als erteilt. Immobilienmakler vermitteln gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen. Geschäfte laut IMV sind insbesondere die Vermittlung von Kauf-, Verkauf- oder Tauschgeschäften, von Bestandsverträgen (Miet- und Pachtverträgen) oder sonstigen Rechten einschließlich Teilnutzungsrechten und Optionsrechten, jeweils hinsichtlich bebauter und unbebauter Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäuser und Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen, oder von Hypothekardarlehen, Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds. Nur nach gültig getroffener Vereinbarung ist der Makler befugt, das vermittelte Geschäft für den Auftraggeber abzuschließen oder Zahlungen von Dritten entgegenzunehmen. Sämtliche Angebote beruhen auf den vom Abgeber zur Verfügung gestellten Daten des Vermittlungsobjektes, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden kann.
3. Wechselseitige Rechte und Pflichten
Sämtliche von Interimmobilia weitergeleitete Kauf- oder Mietanbote sind so lange freibleibend und unverbindlich, als nicht eine schriftliche Annahmeerklärung bzw. Anbotserklärung des Abgebers und/oder des zu vermittelnden Dritten vorliegt. Ist dem Empfänger eine durch Interimmobilia nachgewiesene, vermittelte oder namhaft gemache Geschäftsgelegenheit bzw. das betreffende Objekt oder der Abgeber bereits vorher als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unmittelbar an Interimmobilia schriftlich mitzuteilen. Andernfalls ist die Vermittlung als provisionspflichtig anerkannt. Interimmobilia arbeitet auf Erfolgsbasis. Als Auftraggeber sind Sie zur Zahlung einer Vermittlungsprovision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsmäßige verdienstliche Tätigkeit von Interimmobilia mit einem Dritten zustande kommt. Die Provision ist mit Rechtsgültigkeit des vermittelten Geschäftes fällig. Ansprüche aus dem Maklervertragverhältnis verjähren sich in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte. Es gilt materielles Österreichisches Recht. Interimmobilia kann als Doppelmakler tätig sein, aber auch Angebote anderer weiterleiten. Sobald der Makler als Doppelmakler tätig wird, hat er dies beiden Auftraggebern mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht entfällt, wenn den Umständen nach annehmen darf, dass seine Doppeltätigkeit den Auftraggebern bekannt ist. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichungen bedürfen der Schriftform.
Interimmobilia steht in keinem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zum Abgeber, andernfalls weisen wir explizit darauf hin. Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich für den Dritten tätig ist. Der Auftraggeber hat indes den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit umfassend und redlich zu unterstützen und Interimmobilia sämtliche für die Beurteilung des jeweiligen Geschäfts und für dessen Vermittlung notwendigen Informationen mitzuteilen, sowie eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen. Diese Mitteilungspflicht umfasst insbesondere die richtige und vollständige Erteilung aller Informationen und Tatsachen betreffend das zu vermittelnde Geschäft. Ferner sind auch nachträglich eintretende Änderungen beim Auftraggeber oder bei dem Objekt oder eine Änderung der Geschäftsabsicht des Auftraggebers unverzüglich an Interimmobilia bekannt zu geben. Bei Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Zeitraum der vereinbarten Dauer keine anderen Makler für die Vermittlung des jeweiligen Geschäfts zu beauftragen oder heranzuziehen und Interimmobilia jene Personen (einschließlich anderer Makler) unverzüglich zu nennen, die sich direkt an den Auftraggeber gewendet haben. Erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Frist keine einvernehmliche Verlängerung des Alleinvermittlungsvertrages, so wandelt sich dieser in einen unbefristeten und jederzeit schriftlich kündbaren Vermittlungsauftrag um. Interimmobilia ist berechtigt, bei deren Tätigkeit und Vermittlung Dritte heranzuziehen oder zu beauftragen (Sub-Makler, Gemeinschafts- sowie A-Meta-Geschäfte). Der Auftraggeber hat Interimmobilia unverzüglich über den Abschluss eines Geschäfts über das Vermittlungsobjekt oder eines zweckgleichwertigen Geschäfts sowie dessen zur Berechnung der Provision wesentlichen Inhalts zu unterrichten, sofern Interimmobilia nicht unmittelbar davon durch Beisein eines Mitarbeiters Kenntnis erlangte, und auf erste Anforderung eine Kopie des geschlossenen Vertrages an Interimmobilia zu übersenden. Interimmobilia ist berechtigt, bei der (notariellen) Vertragsunterzeichnung anwesend zu sein.
4. Präsentation und Informationserteilung des Angebotes:
Sämtliche Angaben, Anzeigen, Inserate, Expose´s oder sonstige Mitteilungen über Objekte und Geschäftsgelegenheiten erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und beruhen auf den vom jeweiligen Abgeber erhaltenen und zur Verfügung gestellten Informationen und Daten, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden kann. Interimmobilia ist nicht verpflichtet die Angaben und Informationen des Abgebers auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, sondern vertraut auf diesen, sofern sich nicht offensichtlich Gegenteiliges zu erkennen gibt. Falls der Auftraggeber an Interimmobilia unrichtige oder unvollständige Informationen zukommen lässt, so haftet dieser auch für allfällige dadurch entstandene Schäden. Das von Interimmobilia in unterschiedlichen Medien präsentierte Angebot an Vermittlungsobjekten stellt noch kein verbindliches Anbot zum Kaufabschluss oder Mietabschluss dar, sondern dient als Einladung an Interessenten zur Kontaktaufnahme und Anbotsabgabe, und ist solange freibleibend und unverbindlich, bis die Anbotsannahme durch den Abgeber oder sonstigen vermittelten Dritten (Verkäufer, Vermieter) vorliegt, und dem Auftraggeber (Interessenten) zugegangen ist. Ein Anbotsteller ist immer an die für die gesetzliche oder ausdrücklich festgelegte Dauer an seine Anbotserklärung gebunden. Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Aufwendungen des Maklers aufgrund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen ist.
5. Entstehen des Provisonsanspruchs
Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß §7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts und das Geschäft als solches, wenn es durch die vertragsmäßig verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande gekommen ist. Falls im Einzelfall nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, z.B. durch eine besondere Provisionsvereinbarung mit dem Auftraggeber, gelten die in der IMV für das jeweilige Geschäft angeführten Höchstprovisionssätze zzgl. 20 % USt als Provision für Interimmobilia vereinbart. Ein Anspruch auf Vorschuss besteht nicht. Die Provision ist sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Interimmobilia berechtigt vom fälligen Bruttobetrag 4% an Verzugszinsen, sowie anfallende Mahnspesen in der Höhe von pauschal € 20,- pro eigener Mahnung und darüber hinaus allfällige notwendige und zweckmäßige (außer-)gerichtliche Betreibungs- und Inkassokosten vom Auftraggeber zu verlangen.
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn anstelle des ursprünglich zu vermittelnden Geschäfts ein Optionsvertrag geschlossen wird. In diesem Falle sind bei Abschluss des Provisionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäfts vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.
Verdienstliche Tätigkeit entsteht bei bloßer Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners bzw. nach dem Nachweis der Geschäftsgelegenheit oder, wenn Interimmobilia in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z.B. sonstige vermittelnde Tätigkeit bzgl. des Objekts) zum Zustandekommen des Geschäfts beigetragen hat, wobei es genügt, dass der Nachweis bzw. die Vermittlung oder Namhaftmachung mit ursächlich für den Geschäftsabschluss gewesen sind.
Der Makler hat gemäß §6 Abs3 des MaklerG auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. Wird das vermittelte und zustande gekommene Geschäft durch Eintritt einer auflösenden Bedingung aufgelöst, so bleibt dies also ohne Auswirkungen auf den Provisionsanspruch.
Dasselbe gilt bei Rücktritt oder Nichtausführung des Geschäfts durch eine provisionspflichtige Partei, sofern dies aus Gründen erfolgt, die von den zurücktretenden Vertragsparteien zu vertreten sind oder in sonstiger Weise in der Person oder Sphäre dieser Vertragspartei begründet ist. Bei einseitigem unberechtigten Rücktritt hat der Zurücktretende Interimmobilia neben der eigenen Provision auch den gesamten dadurch entstandenen Schaden, somit auch die allenfalls entgangene mit der Gegenseite vereinbarte Provision zu ersetzen (§ 7 Abs 2 MaklerG bleibt unberührt).
Wird ein von Interimobilia vermitteltes Geschäft binnen drei Jahren ab dessen Zustandekommen erweitert oder ergänzt, entsteht mit Rechtswirksamkeit dieser ein Provisionsanspruch, wobei der jeweilige Erhöhungs- oder Erweiterungsbetrag als Bemessungsgrundlage für die Provision gilt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, Interimmobilia unverzüglich von einer solchen Ergänzung/Erweiterung des Geschäfts zu verständigen.
Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Nahverhältnis hinweist.
Liegen die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes Geschäft bei zwei oder mehreren Maklern vor, so schuldet der Auftraggeber die Provision nur einmal. Provisionsberechtigt ist der Makler, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat. Lässt sich dies nicht feststellen, so ist die Provision nach Maßgabe der Verdienstlichkeit aufzuteilen, im Zweifel zu gleichen Teilen. Hat der Auftraggeber einem von mehreren Beteiligten Maklern ohne grobe Fahrlässigkeit zu viel an Provision bezahlt, so ist er von seiner Schuld im Betrag der Überzahlung gegenüber sämtlichen verdienstlichen Maklern befreit. Dadurch verkürzte Makler können von den anderen Maklern den Ausgleich verlangen. Ansprüche aus dem Maklervertrag verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit.
Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Bei Leistungsverzug des Dritten hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Dritten zur Leistung zu veranlassen.
6. Provisionsregelung Immobilienkauf
Diese gilt bei Kauf, Verkauf, Tausch einer Immobilie oder Anteilen davon. Sie umfasst auch Wohnungseigentum, auch Wohnungseigentum in Gründung und Anteile, für die vereinbarungsgemäß Wohnungseigentum begründet wird. Sie umfasst auch Unternehmen aller Art, Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück. Die Höhe der Vermittlungsprovision richtet sich nach dem Kaufpreis inkl. Lasten. Dabei gilt die gesetzlich limitierte Provisionshöchstgrenze. Die Vermittlungsprovision beträgt in der Regel 3% (Käufer und Verkäufer) jeweils zuzüglich 20% USt. Der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte zugrunde gelegt werden.
7. Provisionsregelung Mietverträge
Für die Berechnung der Vermittlungsprovision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Haupt- oder Untermietzins, anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, Anteile für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift), allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters. Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins). Die Provisionshöhe für besondere Abgeltungen liegt bei 5% vom Vormieter oder Eigentümer. Die Höchstprovision (zuzüglich 20% Umsatzsteuer.) bei Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser Vermieter/Mieter unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre.
8. Provisionsregelung Pachtverträge
Für die Berechnung der Vermittlungsprovision wird der Pachtzins herangezogen: 5% des auf 5 Jahre entfallenen Pachtzinses, bei Vermittlung von Zubehör 3% des Gegenwertes, bei unbefristeter Unternehmenspacht (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) der 3- fache monatliche Pachtzins, jeweils zuzüglich 20% Umsatzsteuer.
9. Provision bei fehlendem Vermittlungserfolg
Das Honorar als Vergütungsbetrag (im Sinne des § 1336 ABGB) steht Interimmobilia auch zu, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil Sie entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlassen. Ebenso wenn mit dem von Interimmobilia vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich von Interimmobilia fällt. Das Honorar als Vergütungsbetrag steht Interimmobilia ferner zu, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit Ihnen, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil Sie dieser Person die Ihnen von Interimmobilia bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt haben oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat. Ferner steht Interimmobilia die Provision auch zu, wenn das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs-, oder Eintrittsrecht ausgeübt wird oder der Alleinvermittlungsauftrag von Ihnen vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird, das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen von Ihnen beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen von Ihnen beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
10. Interessenswahrung und Unterstützung
Interimmobilia hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich für den Dritten tätig ist. Interimmobilia informiert Sie als Auftraggeber umfassend, hält Sie über den Verkaufsprozess am laufenden und lässt Ihnen wichtige Informationen zukommen. Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrag verpflichtet sich Interimmobilia nach Kräften für die Vermittlung der Immobilie tätig zu werden.
Umgekehrt verpflichtet sich der Auftraggeber an Interimmobilia alle wichtigen Informationen zukommen zu lassen (z.B. versteckte Mängel an der Immobilie) und über sämtliche das zu vermittelnde Objekt bzw. zu vermittelnde Rechtsgeschäft betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu formulieren und auch über nachträgliche Änderungen informiert zu halten. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, über die Gelegenheit zum Abschluss eines vom Makler zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Ihm zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte, insbesondere nicht an Immobiliendienstleistungs- und Maklerunternehmen, weiterzureichen. Jede Weitergabe dieser Informationen an Dritte bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Interimmobilia. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung wird der Auftraggeber selbst provisionspflichtig oder subsidiär hinsichtlich eines allfälligen Provisionsentgangs schadenersatzpflichtig und Interimmobilia diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos gehalten.
Wenden sich während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrag Personen direkt an Sie als Verkäufer/Vermieter, geben Sie den Interessenten unverzüglich an Interimmobilia bekannt. Der Auftraggeber ermächtigt Interimmobilia bei Behörden und Hausverwaltungen zweckdienliche Auskünfte über die Immobilie einzuholen und auch Kopien analog und digital anfertigen zu lassen, die Immobilie mit Texten/Fotos/Video in Druckwerken, Internet, Schaukästen, Zeitungen etc. zu bewerben und auf der Immobilie ein zu Kaufen- oder zu Mieten- Schild / Werbebanner anzubringen.
11. Haftungsausschluss
Interimmobilia übernimmt keine Haftung für Informationen Dritter, für indirekte Schäden oder gegenüber Dritten. Interimmobilia übernimmt ferner keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität von Informationen, die uns zur Verfügung gestellt werden, und deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht erkennbar ist. Interimmobilia haftet auch nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für reine Vermögensschäden, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter oder gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartner sind. Die Haftung für den Fall leichter Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so ist die Haftung von Interimmobilia ungeachtet des Rechtsgrundes auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Ausnahme von der Haftungsbeschränkung bilden Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir bis zur Höhe der von uns für den konkreten Schaden zur Verfügung stehenden Haftpflichtversicherung. Der Makler haftet in keiner Weise für Schäden, die durch Handlungen Dritter (bei Verbraucherverträgen gilt dies nicht für Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB), durch höhere Gewalt, Handlungen des Kunden oder durch sonstige, außerhalb der Sphäre des Maklers gelegene Ursachen hervorgerufen wurden. Allfällige Ansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Entstehen des Anspruchs, spätestens 3 Jahre ab Auftragsbeendigung. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die AGB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Firmensitz von Interimmobilia vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Interimmobilia ist jedoch berechtigt, eigene Ansprüche auch bei jedem anderen Gericht im In- und Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber bzw. sonstige Geschäftspartner seinen Sitz, Wohnsitz, seine Niederlassung, Vermögen oder sonstigen Aufenthalt hat. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandregelung des §14 KSchG, sohin der bei Geschäftsabschluss bestehende ordentliche Wohnsitz oder ständige Aufenthalt.
Interimmobilia übernimmt keine Haftung, Garantie oder Gewährleistung für einen Vermittlungserfolg oder dafür, dass ein zur Vermittlung übernommenes Geschäft tatsächlich erfolgreich zustande kommt, oder für die ordnungsgemäße vertragliche Abwicklung und Ausführung eines vermittelten Geschäfts oder dessen Erfüllung, und ebenso wenig dafür, dass am Markt keine vergleichbaren günstigeren Objekte bzw. Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. Für Schäden, die durch Interimmobilia zur Vermittlung beigezogenen Dritter (Gutachter, Sub-Makler) verursacht wurden, wird keine Haftung übernommen. Von Interimmobilia im Rahmen des Maklervertrags oder gemäß gesonderter Vereinbarung vorgenommene Schätzungen des Wertes eines Objektes basieren aufgrund der Einschätzung von Vergleichswerten und den ungeprüften Informationen und Angaben des Auftraggebers und können kein Schätzgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ersetzen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Immobilienmarkt einer Vielzahl von Einflüssen ausgesetzt ist und einem stetigen Wandel unterliegt, und daher Änderungen der Einschätzung vorbehalten sind. Interimmobilia übernimmt keine Haftung oder Garantie dafür, dass der Auftraggeber bei einer tatsächlichen Vermarktung den geschätzten Preis erzielt.
12. Energieausweispflicht für Verkäufer/Vermieter
Gemäß Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) haben Sie als Eigentümer bei Verkauf oder der In-Bestand-Gabe (Vermietung, Verpachtung) eines Gebäudes/Nutzungsobjektes dem Käufer oder Bestandgeber spätestens rechtzeitig zu einer Vertragserklärung (z.B. Angebot) einen zu diesem Zeitpunkt höchstens 10 Jahre alten Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben vorzulegen und spätestens 14 Tage nach Abschluss des Vertrages auszuhändigen. Bei Nichteinhaltung können Ihnen gegenüber daraus Gewährleistungsansprüche und Ansprüche auf Verbesserung, Preisminderung/Wandlung entstehen. Ausnahmen bilden folgende Gebäude: Nur frostsicher gehalten, rein religiös genutzt, freistehende unter 50m² Nutzfläche, nur saisonal genutzt, spätestens 3 Jahre nach Kauf abgerissen, nur provisorisch für max. 2 Jahre genutzt, überwiegend durch Abwärme temperiert. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren (§7 Abs 2 EAVG 2012).
13. Nebenkosten beim Immobilienkauf Immobilienverkauf/ Miete/ Pacht
Im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf entstehen neben der Vermittlungsprovision weitere Kosten. Diese sind teils gesetzliche Steuern (Grunderwerbsteuer 3,5%) und Gebühren (Grundbucheintragungsgebühr 1,1%) geregelt, teils entstehen Sie durch Hinzuziehung von Dritten zur Vertragserrichtung und grundbücherlicher Durchführung, die einer Vereinbarung bedürfen. Auch Übernahmen von Förderungen sind teilweise mit Kosten verbunden. Bei Grundstücken sind insbesondere Aufschließungskosten und Anschlusskosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon, Fernwärme, etc.) zu beachten. Aus Erfahrung heraus bewegen sich die Nebenkosten in der Regel bei gleicher weiterer Nutzung zwischen 10% und 15% des Kaufpreises und können im Einzelfall abweichen. Bei Grundstücksentwicklungen fallen je nach Gemeinde unterschiedliche zusätzliche Kosten an. Bei Hypothekardarlehen erhöhen sich die Nebengebühren um zumindest 1,2% der Eintragungssumme (Grundbucheintragungsgebühr), Kosten der Urkundenerrichtung, Barauslagen und allfällige Schätzungskosten laut Sachverständigentarif. Gewinne aus Immobilienverkäufen unterliegen der Immobilienertragssteuer. Ausnahmen kennt der zuständige Steuerberater. Im Zusammenhang mit der Immobilienmiete entstehen neben der Vermittlungsprovision auch Kosten für die Errichtung eines Mietvertrages. Im Zusammenhang mit der Immobilienpacht entstehen neben der Vermittlungsprovision auch Kosten für die Errichtung des Pachtvertrages.
14. Beendigung des Vertragsverhältnisses
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Dieser kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Verlängerung.
15. Weitere Rechtsinformationen / Rücktrittsrechte
Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäft nach § 30a KSchG (Konsumentenschutzgesetz)
Als Verbraucher können Sie binnen 1 Woche schriftlich vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie Ihre Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben haben und das Vertragsobjekt zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses von Ihnen oder eines nahen Angehörigen dient und das Vertragsobjekt eine Wohnung, Einfamilienhaus oder eine Liegenschaft ist, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Rücktrittsbelehrung und Übergabe einer Zweitschrift der Vertragserklärung, endet aber jedenfalls einen Monat nach der erstmaligen Besichtigung.
Rücktrittsrecht bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräume nach § 3 KSchG und §11 FAGG
Als Verbraucher können Sie bis zum Zustandekommen des Vertrages oder binnen 14 Tagen danach schriftlich zurücktreten, wenn Sie Ihre Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen von Interimmobilia abgegeben haben, noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit Interimmobilia selbst angebahnt haben oder wenn Sie die Vertragserklärung im Fernabsatz geschlossen haben (z.B. Internet, Email, Telefon). Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift von Interimmobilia, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält. Bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht steht Ihnen das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Holt Interimmobilia die Urkundenausfolgung innerhalb der zwölf Monate ab dem Fristbeginn nach, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Urkunde erhalten. Sie finden dazu ein Musterrücktrittsformular. Es gilt das Versanddatum bzw. das der Übergabe. Der Rücktritt ist an keine Form gebunden. Auf Ihre ausdrückliche Aufforderung an Interimmobilia zur Tätigkeit vor Ablauf der 14-tätigen Rücktrittsfrist hin, Ihrer Bestätigung der Kenntnis Ihres Verlustes des Rücktrittsrechtes und anschließender Verdienstlichkeit von Interimmobilia, erlischt Ihr Rücktrittsrecht zur Vermittlungsvereinbarung.
Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände nach §3a KSchG
Als Verbraucher können Sie binnen 1 Woche von Ihrem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn ohne Ihre Veranlassung maßgebliche Umstände, die von Interimmobilia als wahrscheinlich dargestellt wurden, nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind. Maßgebliche Umstände sind: die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, steuerrechtliche Vorteile, eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit. Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für Sie, wenn Sie über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurden. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht: Ihr Wissen oder wissen müssen über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen, im Einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar) oder angemessene Vertragsanpassung.
Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach §5 BTVG
Bei Bauträgerverträgen können Sie in der Regel binnen 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht zurücktreten. Ihr Rücktrittsrecht erlischt 6 Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages.
16. Schlussbestimmungen
Interimmobilia behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für künftige Geschäfte jederzeit anzupassen. Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie sie auch der Webseite von Interimmobilia veröffentlicht wird.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, berührt es die übrigen Regelungen nicht. In diesem Falle verpflichten sich die Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Vertragspartner sind demnach angehalten die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzen.
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